{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\nBei der Festlegung der für den Beschuldigten auszufällenden Strafe sind auch die in Erwägungen 4. und 5. vorstehend genannten Aspekte, die hinsichtlich der meisten begangenen Delikte bloss versuchte Begehung (Art. 22 Abs. 1 StGB), die teilweise verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB), die blosse Gehilfenschaft zum Diebstahl (Art. 25 StGB) sowie die tätige Reue im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 23 Abs. 2 StGB) in Betracht zu ziehen. |\n|\nIm Lichte all dieser Erwägungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl und Art der begangenen Delikte, der gravierenden kriminellen Energie sowie des jugendlichen Alters und der dissozialen Persönlichkeitsstörung ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. Da die auszufällende Freiheitsstrafe somit drei Jahre übersteigt, ist sie unbedingt zu vollziehen (Art. 43 Abs. 1 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011). |\n|\nDie erstandene Polizei- und Untersuchungshaft ist anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). Art. 51 StGB spricht nur von Untersuchungshaft; darunter fällt aber jede in einem Strafverfahren verhängte Haft. Haft ist jede Freiheitsentziehung (Trechsel / Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 51 StGB, N. 2). Eine Anrechnung der jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 51 StGB erfolgt grundsätzlich nicht im gleichen Umfang wie der Freiheitsentziehung nach Erwachsenenstrafrecht (Mettler / Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB, N. 29). |\n|\nAufgrund des freiheitsentziehenden Charakters der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme im Massnahmenzentrum [...] ist vorliegend eine volle Anrechnung angemessen. Entsprechend sind dem Beschuldigten bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs vom 15. Mai 2016 531 Tage anzurechnen, wobei sich der bisherige Freiheitsentzug wie folgt zusammensetzt: |\n|\n|\n|\n9. – 11. September 2013 3 Tage |\n|\n(Untersuchungshaft) |\n|\n7. November 2014 – 15. November 2015 374 Tage |\n|\n(Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) |\n|\n16. November 2015 – 19. Januar 2016 65 Tage |\n|\n(vorsorgliche Massnahme Kalchrain) |\n|\n24. Januar 2016 – 28. März 2016 65 Tage |\n|\n(vorsorgliche Massnahme Kalchrain und Untersuchungshaft) |\n|\n1. April 2016 – 24. April 2016 24 Tage |\n|\n(vorsorgliche Massnahme Kalchrain) |\n|\nTotal 531 Tage |\n|\n|\n|\n|\n|\nXIII. Einziehung |\n|\n|\n|\nGestützt auf Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |\n|\nFolgende durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmten Gegenstände (Geschäftsnummer [...]) sind dem Beschuldigten herauszugeben, da sie nicht direkt mit den Straftaten in Zusammenhang stehen: A007'637'947 Trainerjacke weiss B.______, A007'637'958 rechter Schuh B.______, A007'637'969 linker Schuh B.______, A007'637'981 Handschuh schwarz mit weissem Aufdruck B.______, A007'637'992 Trainerhose schwarz B.______. |\n|\nDas durch die Kantonspolizei Basel Landschaft beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia schwarz (Nr. [...]) ist der Privatklägerin F.______ herauszugeben. |\n|\nDie beschlagnahmten Gegenstände im Verfahren [...] werden allenfalls noch im Strafverfahren gegen Q.______ benötigt, weshalb über deren Schicksal hier nicht zu entscheiden ist. |\n|\n|\n|\n|\n|\nXIV. Zivilforderungen |\n|\n|\n|\n1. Die geschädigten Personen können zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Jugendgericht kann über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist (Art. 34 Abs. 6 JStPO). Ein Eingeständnis des Beschuldigten ist nicht vorausgesetzt, sofern der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Ebenfalls nicht vorausgesetzt wird, dass die Zivilforderung unbestritten ist (Jositsch et al., JStPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 32 N. 11). |\n|\nDie in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft wird mit der Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn sie ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). |\n|\n|\n|\n2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 OR). Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches stellen der Schaden, die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und das Verschulden dar. |\n|\n|\n|"}