{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\n3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). |\n|\nHinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist das Ausmass der kriminellen Energie bzw. die Intensität des verbrecherischen Willens zu berücksichtigen (Trechsel / Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2008, N. 19 f., m.w.H.). Relevante Tatumstände sind ausserdem das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sowie die Beweggründe des Täters (Wiprächtiger / Keller, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 47 StGB, N. 85). |\n|\nZum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Zeit der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis in der elterlichen Erziehung, seine Erziehung, seine Ausbildung und seine Haltung gegenüber den Gesetzen (Wiprächtiger / Keller, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 122; Trechsel / Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 30, m.w.H.). Bei der Strafzumessung kommt allfälligen Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger / Keller, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 130, m.w.H.). |\n|\nDie persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung oder Bildungsstand. Diese Umstände vermögen nämlich Aufschluss zu geben über das Mass der Schuld, mithin darüber, wie sehr oder wie wenig der Täter fähig gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder den Antrieben zur rechtswidrigen Tat zu widerstehen (Wiprächtiger / Keller, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 146, m.w.H.). Ein Wohlverhalten seit der Tat stellt allerdings keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit seit der Tat ist neutral zu betrachten (Wiprächtiger / Keller, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 147, m.w.H.). Jugendliches Alter wird dagegen strafmindernd berücksichtigt (Trechsel / Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 32, m.w.H.). |\n|\nDer Sachrichter entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Höhe der Strafe. Bei der Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Trechsel / Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 35, m.w.H.). |\n|\n|\n|\n4. Das Verschulden des Beschuldigten ist bezüglich der Hauptdelikte (Delikte gegen Leib und Leben) als erheblich zu qualifizieren. Gegen D.______ ist der Beschuldigte aus nichtigem Anlass mit schwerer Gewalt vorgegangen. Die Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf des sichtlich angeschlagenen Opfers waren von hoher Intensität. Die eingeschränkte Widerstandsfähigkeit von D.______ hat er skrupellos ausgenutzt und einen Raubversuch unternommen. Es bereitete ihm sichtliches Vergnügen, sein Opfer zu beleidigen, zu bespucken und zu schlagen; es schlichtweg zu dominieren. E.______ wurde ohne jeden Anlass und auf brutalste Art und Weise zusammengeschlagen. Bei beiden Vorfällen lachte der Beschuldigte, selbst als die beiden Opfer bewusstlos am Boden lagen. Nur dem Zufall ist es zu verdanken, dass sich die beiden Opfer nicht schwerer verletzt haben bzw. dass sie nicht gestorben sind. Beide Vorfälle waren insofern vermeidbar, als es keinen nachvollziehbaren Grund gab, die beiden Opfer mit derartig massiver Gewalt zu attackieren. Von fehlendem Unrechtsbewusstsein zeugt ausserdem sein fortgesetztes delinquentes Verhalten. So entwich der Beschuldigte am 20. Januar 2016 aus dem Massnahmenzentrum [...] und verübte im Anschluss einen Diebstahl und verstiess gegen das Strassenverkehrsgesetz. |\n|\n|\n|\n5. Anlässlich der Hauptverhandlung wies die Verteidigung auf die schwere Kindheit und die langjährige Heimkarriere des Beschuldigten hin, was im Übrigen auch aus den Akten hervorgeht. In persönlicher Hinsicht ist weiter bekannt, dass der Beschuldigte bereits in frühster Kindheit Verhaltensauffälligkeiten aufwies (Psychologisches Gutachten [...], eingereicht am 30. Oktober 2013. Gemäss psychologischem Gutachten vom 10. April 2015 leidet der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Seit der Unterbringung des Beschuldigten im September 2013 im Jugendheim [...] war dieser nahezu ununterbrochen entweder vorsorglich untergebracht, in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug. |\n|\n|\n|\n6. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). |\n|\nDie schwerste Straftat ist vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung, die eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren nach sich zieht (Art. 111 StGB). Der abstrakte Strafrahmen beläuft sich bezüglich der Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren (Art. 111 und Art. 40 StGB), wobei Art. 49 StGB strafschärfend wirkt. Da Strafmilderungsgründe vorliegen, kann grundsätzlich auch eine Freiheitsstrafe unter fünf Jahren ausgesprochen werden (Art. 48a StGB). In erster Linie sind die Milderungsgründe nach Art. 48 StGB jedoch innerhalb des abstrakten Strafrahmens zu berücksichtigen. |\n|"}