{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\nDer Beschuldigte ist geständig, die Gegenstände gemäss Auflistung im Bericht zum Fahrzeugeinbruchdiebstahl vom 21. Januar 2016 gestohlen zu haben. Das Geständnis stimmt mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung überein und die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Beschuldigte nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. |\n|\n|\n|\n3. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch |\n|\nDer Beschuldigte ist geständig, das Motorfahrzeug Fiat zum Gebrauch entwendet zu haben. Das Geständnis stimmt mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung überein und die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden, weshalb der Beschuldigte nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen ist. |\n|\n4. Mehrfache Sachbeschädigung |\n|\nNach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. |\n|\nDie Sachbeschädigung erfordert einen Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 144 StGB, N. 81 ff.). |\n|\n|\n|\n4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt die Verteidigung den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2016 an, R.______ habe den Seitenspiegel beschädigt, wovon im Übrigen auch die Jugendanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ausgeht. Der Beschuldigte gab an, er sei nur Beifahrer gewesen. |\n|\nEin (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten ist nicht nachgewiesen, weshalb er vom Vorwurf, er habe den Aussenspiegel des Fiat im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB beschädigt, freizusprechen ist. |\n|\n|\n|\n4.2. Der Beschuldigte bestreitet, das Türschloss des Motorfahrzeugs Citroën beschädigt zu haben. Wohl habe er ein Werkzeug dabeigehabt, dieses aber nicht verwendet. Das Motorfahrzeug sei unverschlossen gewesen. Die Verteidigung bringt vor, der Einbruch könne nicht nachgewiesen werden. |\n|\nDer Ansicht der Jugendanwaltschaft, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die beiden Täter den Citroën mit dem Werkzeug Multi Tool \"[...]\" aufgebrochen haben, ist nicht zu folgen. Insbesondere lässt sich aus dem Bericht des kriminaltechnischen Dienstes (vgl. Erw. VIII. 1.3.) nicht entnehmen, dass die Beschädigung am Türschloss des Citroën durch das besagte Werkzeug herbeigeführt wurde. Der Beweis ist nicht rechtsgenügend erbracht und der Beschuldigte entsprechend der Sachbeschädigung (Türschloss Citroën) im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nIX. Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis |\n|\n|\n|\nDer Beschuldigte ist geständig zwischen dem 20. Januar 2016 und dem 24. Januar 2016 einen Personenwagen geführt zu haben, ohne im Besitz eines Führerausweises gewesen zu sein. Das Geständnis stimmt mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung überein und die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist daher gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nX. Mehrfacher geringfügiger Diebstahl |\n|\n|\n|\nDer Beschuldigte ist geständig zwischen dem 20. Januar 2016 und dem 24. Januar 2016 mehrfach Diesel getankt zu haben und danach ohne zu bezahlen weggefahren zu sein. Es handelt sich dabei um geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172ter StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB, welche mit Busse zu bestrafen sind. Die Strafverfolgungsverjährung betreffend diese geringfügigen Diebstahlsdelikte ist mittlerweile eingetreten (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG) und der Beschuldigte daher vom besagten Vorwurf freizusprechen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nXI. Nichtbeachtung eines Lichtsignals |\n|\n|\n|\nDie Jugendanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 22. Januar 2016 ein Rotlicht überfahren und somit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 und 69 Abs. 3 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG verstossen. Die Strafverfolgungsverjährung ist mittlerweile eingetreten (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG) und der Beschuldigte daher vom besagten Vorwurf freizusprechen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nXII. Sanktion |\n|\n|\n|\n1. Werden Straftaten vor und nach Erreichen des 18. Lebensjahres begangen und im gleichen Verfahren beurteilt, ist bezüglich der Strafen ausschliesslich das Erwachsenenstrafrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). Der Auffassung der Verteidigung, bezüglich der Strafzumessung sei das Jugendstrafrecht anzuwenden, ist daher nicht zu folgen. Jedoch ist Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten, wonach bei der Bildung der Gesamtstrafe die Jugenddelikte nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein – das heisst nach Jugendstrafrecht – beurteilt worden wären. |\n|\n|\n|\n2. Das Gericht kann, den Umständen und dem Bedarf des Beschuldigten entsprechend, eine Massnahme nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anordnen (Art. 3 Abs. 2 JStG). |\n|\nDie Jugendanwaltschaft verweist auf die zahlreichen Hilfsangebote die dem Beschuldigten bisher angeboten wurden. Der Beschuldigte habe aber sämtliche Hilfe verweigert und seine Chancen nicht wahrgenommen. Unabhängig davon, wie die einzelnen Massnahmen ausgestaltet worden seien, habe sich nie ein Erfolg eingestellt. Davon würden auch die mehrfachen Kurvengänge (Ausbrüche aus den Institutionen) des Beschuldigten zeugen, sobald er sich im halboffenen Rahmen befinde. Der Ansicht der Jugendanwaltschaft, dass die Anordnung einer Massnahme – sei es nach StGB oder JStG (Art. 3 Abs. 2 JStG) – gegen den Willen des Beschuldigten nicht zielführend sei, ist zu folgen. |\n|\n|\n|"}