{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\n2.7. Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern (Art. 23 Abs. 2 StGB). Der Täter muss durch Gegenmassnahmen bewirken, dass der Erfolg ausbleibt, zum Beispiel in dem er dafür sorgt, dass Dritte rettend eingreifen (Niggli / Maeder, a.a.O., Art. 23 StGB, N. 13). Vorausgesetzt ist, dass der Täter aus eigenem Antrieb tätig wird (Niggli / Maeder, a.a.O., Art. 23 StGB, N. 9). Tätige Reue kommt auch beim Versuch in Betracht, nur darf der Täter noch nicht bemerkt haben, dass der Erfolg ohnehin nicht eintreten wird. Dass der Erfolg aus anderen Gründen als der tätigen Reue ausbleibt, schmälert deren Verdienstlichkeit nicht, wenn auch sie die Vollendung der Tat verhindert hätte (Niggli / Maeder, a.a.O., Art. 23 StGB, N. 15). |\n|\nDie Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe nach dem Angriff auf E.______ den Polizeibeamten mitgeteilt, wo sich dieser befinde. Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2014 habe der Beschuldigte diese Aussage gemacht. |\n|\nEs ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Polizeibeamten aus eigenem Antrieb zu E.______ führte, noch nicht bemerkte, dass der Erfolg ohnehin nicht eintreten würde. Die Strafe ist daher entsprechend Art. 23 Abs. 2 StGB angemessen zu mildern. |\n|\n|\n|\n2.8. Der Beschuldigte ist somit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und 23 Abs. 2 StGB, in verminderter Schuldfähigkeit (leichten Grades) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind die Erwägungen V. 3.4. heranzuziehen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nVII. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte |\n|\n|\n|\nDer Beschuldigte ist geständig Polizeibeamte durch Gewalt und Drohung an einer Amtshandlung gehindert zu haben. Das Geständnis stimmt mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung überein und die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. |\n|\nDer Beschuldigte ist daher nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, in verminderter Schuldfähigkeit (leichten Grades) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind die Erwägungen V. 3.4. heranzuziehen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nVIII. Vorfall [...] |\n|\n|\n|\n1. Sachverhalt |\n|\nDie Jugendanwaltschaft geht gemäss Seite 12 und 13 der Anklageschrift vom 7. Dezember 2016 von folgendem Sachverhalt aus: |\n|\n|\n|\n\"Am 20. Januar 2016 auf den 21. Januar 2016, die genaue Uhrzeit ist nicht bekannt, brach der Beschuldigte B.______ zusammen mit R.______ […] auf dem Parkplatz an der [...] (Parkplatz [...]) in [...] mit einem Multi-Tool ,,[...] \" einen Personenwagen, einen roten Citroën [...] (Fahrzeughalterin F.______, Fahrer Ehemann G.______) auf. Der Beschuldigte bestreitet, das Auto zusammen mit […] R.______ aufgebrochen zu haben, er macht geltend, dieses sei offen gewesen. Der Beschuldigte behauptete sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2016 und 16. März 2016 […] als auch bei der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2016 […] dieses Werkzeug [nicht] für den Aufbruch des Autos verwendet zu haben. Er behauptet, der Schaden am Türschloss im Betrag von Fr. 500.-- sei nicht durch sie erfolgt. Er macht geltend, er hätte dieses Werkzeug im lnneren des Autos verloren, als sie dieses auf Gegenstände durchsucht haben. Unbestritten ist, dass er und R.______ Wertgegenstände im Betrag von Fr. 1'290.‑ aus dem Citroën gestohlen haben. Diese Wertgegenstände gehörten teilweise F.______ und teilweise G.______ […]. lm roten Citroën [...] befand sich auch der Ersatzschlüssel des weissen Fiat [...] (Fahrzeughalterin und Fahrerin F.______). Mit dem Ersatzschlüssel entwendete der Beschuldigte zusammen mit R.______ den vorgenannten Fiat in der Nacht vom 20. auf den 21. Januar 2016 auf dem Parkplatz an der [...] (Parkplatz [...]) in [...]. Der Beschuldigte B.______ wie auch R.______ lenkten diesen Fiat, unter anderem auch nach [...]. ln [...] beschädigte der R.______ den Seitenspiegel des Personenwagens Fiat (Sachschaden Fr. 200.‑). Halterin der beiden Fahrzeuge, des Citroën und des Fiat, ist F.______, wohnhaft in [...]. Der entsprechende Strafantrag der Privatklägerin liegt vor und wurde fristgemäss eingereicht […]. Die beiden Beschuldigten fuhren mit dem gestohlenen Fahrzeug unter anderem von [...] nach [...], nach [...], nach [...], nach [...], nach [...] und nach [...]. Diese Orte sind durch die verschiedenen Tatbegehungen erstellt […].\" |\n|\n|\n|\n1.1. Der Beschuldigte ist bezüglich des Diebstahls und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch geständig. Der Sachverhalt in Bezug auf diese Vorwürfe ist erstellt. |\n|\n|\n|\n1.2. Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte den Seitenspiegel des Fiat beschädigt habe. Die Jugendanwaltschaft geht im Übrigen davon aus, dass R.______ den Seitenspiegel beschädigt hat (vgl. Erw. VIII. 1.). Hinweise für ein gemeinsames Tatvergehen sind nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt nicht weiter zu erstellen ist. |\n|\n|\n|\n1.3. Der Beschuldigte bestreitet, den Citroën aufgebrochen zu haben. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht des kriminaltechnischen Dienstes vom 9. Februar 2016 zu verweisen, welcher besagt, dass das Türschloss des Citroën beschädigt war und zudem im Innenraum des Fahrzeuges das Werkzeug Multi Tool \"[...]\" gefunden und B.______ zugeordnet werden konnte. |\n|\n|\n|\n2. Diebstahl |\n|"}