{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\nEs ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten gegenüber D.______ als versuchte, eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, die beiden Täter hätten sich konkludent erneut auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung geeinigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass wenn sich der Beschuldigte und Q.______ besagtes Video angesehen und entschieden haben, die Rollen zu tauschen, sie ihren Tatentschluss gerade nicht in Anlehnung an eine klare juristische Begriffsabgrenzung getroffen, sondern – und dafür spricht auch die gegenüber einem ausdrücklich ergangenen Tatentschluss notorisch unpräzisere, konkludente Entschlussfassung – lediglich einen groben Erfolgsrahmen abgesteckt haben. |\n|\nEs stellt sich nun vorwiegend die Frage, ob die Begrenzung des Erfolgs im Entschluss der Mittäter dort zu liegen kommt, wo Gefahr für das Leben droht. In Anlehnung an die Aufzeichnung des ersten Vorfalls ist davon auszugehen, dass beide in Kauf nahmen, eine weitere Person bewusstlos zu schlagen. Im Wissen um die gemeinsame Erfahrung aus dem ersten Vorfall kann es den beiden Tätern ausserdem nicht entgangen sein, dass massive, wiederholte Gewalt gegen den Kopf benötigt wird, um jemanden in den Zustand der Bewusstlosigkeit zu befördern. |\n|\n|\n|\n2.6. Entscheidend für den Umfang der Verantwortlichkeit ist der vom jeweiligen Mittäter gefasste Vorsatz (Rehberg / Donatsch, a.a.O., S. 148). Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB, N. 8; Stratenwerth, a.a.O., S. 391). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu Eigen macht (Trechsel / Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 StGB, N. 12, m.w.H.). Der gemeinsame Entschluss begrenzt zugleich die mittäterschaftliche Haftung. Ein Exzess ist grundsätzlich nur demjenigen zuzurechnen, der ihn begangen hat (Stratenwerth, a.a.O., S. 391). Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt mithin dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2007). |\n|\n|\n|\n2.6.1. Bringt die Verteidigung vor, der Angriff des Q.______ auf E.______ sei rücksichtsloser gewesen als derjenige des Beschuldigten gegen D.______ und die Brutalität des Q.______ sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, so bestreitet sie sinngemäss, dass die beiden Mittäter denselben Vorsatz hatten. |\n|\nEs bestehen mitunter keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte dem Vorgehen des Q.______ ablehnend gegenüberstand. Unzweifelhaft hat Q.______ zeitlich nur sehr kurz auf das Opfer eingewirkt, weshalb der Ansicht der Verteidigung zu folgen ist, die davon ausgeht, dass eine physische Intervention des Beschuldigten nicht rechtzeitig hätte erfolgen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte durch Zurufe die Möglichkeit gehabt hätte bzw. zumindest hätte den Versuch unternehmen müssen, Q.______ zu stoppen. Vielmehr lachte der Beschuldigte – wobei vielmehr von schallendem Gelächter zu sprechen ist – während er die ganze Szene mit der Kamera des Mobiltelefons festhielt. Das Verhalten des Beschuldigten kann vernünftigerweise nur als Billigung der konkreten Handlungsweise des Q.______ und damit als Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs ausgelegt werden. Dem Beschuldigten ist daher vorzuwerfen, er habe sich den Tötungsvorsatz des Q.______ sukzessiv angeeignet. |\n|\n|\n|\n2.6.2. Bringt die Verteidigung vor, der Angriff des Q.______ auf E.______ sei rücksichtsloser gewesen als derjenige des Beschuldigten gegen D.______, so macht sie sinngemäss einen Exzess geltend. |\n|\nWie bereits erstellt, forderte Q.______ den Beschuldigten im Bahnhofparkhaus mehrmals auf, D.______ zu schlagen. So auch als er den Beschuldigten aufforderte, dem bereits sicht- und hörbar angeschlagenen D.______ einen Fusstritt zu verpassen, worauf dieser in Ohnmacht fiel (Erw. V. 1.1. ff.). Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass Q.______ auf das Opfer so lange einwirken werde, bis dieses bewusstlos liegen bleibt. Bezeichnet die Verteidigung den Q.______ als eigentlichen Aggressor der beiden Täter, so deutet sie selbst an, mit welchem Gewaltpotenzial der Beschuldigte hätte rechnen müssen. |\n|\nSelbst wenn mit der Verteidigung davon auszugehen wäre, dass es sich beim Vorgehen des Q.______ um einen Exzess des konkludent gefassten Tatentschlusses handelt, so muss sich der Beschuldigte diesen dennoch entgegenhalten lassen. So musste für ihn – gerade weil keine explizite Absprache stattfand – ein abweichender Ablauf vom gemeinsamen Tatplan vorhersehbar gewesen sein. Insbesondere im Lichte der Ereignisse dieser Nacht musste der Beschuldigte die hohe Wahrscheinlichkeit erkennen, dass Q.______ den einen Schritt zu weit gehen könnte. Folglich ist dem Beschuldigten der Tatbeitrag des Q.______ anzurechnen. |\n|\n|\n|"}