{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\nWer mehrfach und teilweise mit erheblicher Kraft auf den Kopf einer Person – die bereits durch einen Faustschlag niedergestreckt und regungslos am Boden liegen bleibt – einstampft und dagegen tritt, nimmt ernsthaft in Kauf, das Leben dieser Person zu beenden, auch wenn ihm dies grundsätzlich unerwünscht sein mag. Q.______ handelte somit eventualvorsätzlich in Bezug auf die Tötung gemäss Art. 111 StGB (vgl. die Ausführungen zum Eventualvorsatz in Erw. V. 3.2.1.). |\n|\nQ.______ hat sich folglich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. |\n|\n|\n|\n2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2007). |\n|\n|\n|\n2.3. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe keine Tatherrschaft gehabt, weil er an der eigentlichen Tatausführung nicht selbst mitgewirkt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die tatbestandsmässige Ausführungshandlung ist keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2007; Trechsel / Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2008, Vor Art. 24 StGB, N. 17). Nach der Theorie der funktionellen Tatherrschaft ist entscheidend, ob der Tatbeitrag im Rahmen des Gesamtplans im Ausführungsstadium eine unerlässliche Voraussetzung für die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs bildet, also so wichtig ist, dass mit ihm das ganze Unternehmen steht oder fällt (Trechsel / Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 StGB, N. 10 f., m.w.H.). |\n|\n|\n|\n2.4. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wenigstens in einem der drei Stadien (Entschlussfassung, Planung oder Ausführung) in für die Tat massgebender Weise mit dem Täter zusammengewirkt hat, wobei auf die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens abzustützen ist (Rehberg / Donatsch, in: Verbrechenslehre, Strafrecht I, 7. Auflage, S. 140; Forster, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Vor Art. 24 StGB, N. 8). |\n|\nAus den Akten geht eindeutig hervor, dass sich der Beschuldigte und Q.______ das Video des Vorfalls im Bahnhofparkhaus, zumindest teilweise, ansahen und – von der vorherigen Tat zum Nachteil von D.______ inspiriert – den Grundsatzentscheid trafen, die Rollen zu tauschen, eine unbekannte Person grundlos zusammenzuschlagen und den Vorfall mit der Kamera des Mobiltelefons festzuhalten. |\n|\nWie beim \"Happy Slapping\" üblich, ist das Aufzeichnen des Vorfalls auch vorliegend essentieller Bestandteil der Tat (Riedo / Lognowicz, Happy Slapping: Einmal Opfer, immer Opfer, Jusletter vom 13. Juli 2009, S. 2). Ebenso ist der gewalttätige Angriff scheinbar unmotiviert, womit gemeint ist, dass sich dem unbefangenen Beobachter kein nachvollziehbares Motiv erschliesst. Ob es nun darum ging, Anerkennung zu bekommen oder ob die Tat lediglich aus Langeweile geschah oder ob es andere Beweggründe gab, kann offen bleiben (Riedo / Lognowicz, a.a.O., S. 3). Jedenfalls ist die Mitwirkung desjenigen, der die Tat aufzeichnen soll, so wichtig, dass mit ihm das ganze Unternehmen steht oder fällt. Der hohe Stellenwert der Aufzeichnung zeigt sich insbesondere dadurch, dass sich Q.______ kurz vor dem Angriff beim Beschuldigten erkundigte, ob die Kamera laufe und mit dem Angriff erst begann, als dieser ihm versicherte, die Aufzeichnung gestartet zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass wenn sich der Beschuldigte geweigert hätte zu filmen, auch Q.______ mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Vorhaben abgerückt wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist somit erstellt, dass der Beschuldigte in für die Tat massgebender Weise mit Q.______ zusammenwirkte und somit an der Tatherrschaft teilhatte. |\n|\n|\n|\n2.5. Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft bildet der koordinierte Vorsatz, d.h. ein gemeinsamer Tatentschluss (Trechsel / Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 StGB, N. 13 ff.). Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden (Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB, N. 12; Rehberg / Donatsch, a.a.O., S. 141, m.w.H.). |\n|\nSelbst wenn – wie vom Beschuldigten vorgebracht – keine ausdrückliche Absprache bezüglich der später begangenen Tat erfolgte, so ist zumindest von einem konkludenten Tatentschluss auszugehen. Hierfür spricht eindeutig, dass sich die beiden das Video vom Vorfall im Bahnhofparkhaus [...] – zumindest teilweise – ansahen. Zudem weist die Tatausführung durch Q.______ – mehrfache, wuchtige Tritte gegen den Kopf eines widerstandsunfähigen Opfers – starke Ähnlichkeiten mit der Schlussszene des ersten Vorfalls, in welcher der Beschuldigte mit einem Fusstritt und einem Kniestoss gegen den Kopf eines widerstandsunfähigen Opfers einwirkte. Mitunter bestehen keine Zweifel, dass ein konkludenter Tatentschluss erfolgte, welcher sich an dem auf Video festgehaltenen Vorfall im Bahnhofparkhaus [...] anlehnte und darauf abzielen sollte, das Opfer bewusstlos zu schlagen. |\n|"}