{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\nDie Schläge und vor allem die grosse Anzahl von Fusstritten auf den Kopf des Opfers E.______ sind massive Gewalteinwirkungen auf den Kopf. Auf der Fotodokumentation sind auch hier die Spuren der Schläge auf den Kopf sichtbar. Auch ging die Brille des Geschädigten kaputt […]. Auch das Foto, welches der Geschädigte der Jugendanwaltschaft einreichte, zeigt die massive Gewalteinwirkung […]. Durch die Videoaufnahme ist zudem erstellt, dass auch dieses Opfer bewusstlos geschlagen wurde. Gemäss Arztbericht vom 7. November 2014 zeigte sich beim Opfer im Bereich der linken Stirn ein ausgedehntes Hämatom von ca. 10 cm Durchmesser. Weiter konnte der Arzt über den gesamten Schädel verteilt mehrere Prellmarken feststellen. Auch war die linke Ohrmuschel stark angeschwollen […]. Mit Schreiben vom 6. August 2015 teilte der Geschädigte der Jugendanwaltschaft mit, dass er immer noch an Schwindelanfällen leide und seit dem Vorfall mehrfach medizinische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Seine Lebensqualität habe unter dem Vorfall stark gelitten […]. |\n|\n|\n|\n1.1. Der Beschuldigte ist bezüglich des von der Jugendanwaltschaft erstellten Sachverhalts – mit Ausnahme der nachfolgend vorgebrachten Einwände – geständig, weshalb der Sachverhalt lediglich mit Blick auf diese Einwände zu erstellen ist. |\n|\n|\n|\n1.2. Der Beschuldigte bringt vor, er habe lediglich einen Teil des Videos angesehen, da er [mit dem Vorfall im Bahnhofparkhaus [...]] \"zuerst klarkommen\" habe müssen. Ausserdem sei der Angriff auf E.______ ungeplant und zufällig passiert, es sei nichts abgesprochen gewesen. |\n|\n|\n|\n1.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2014 sagte Q.______ aus, er habe zusammen mit dem Beschuldigten das Video angesehen. Anschliessend hätten sie über die erste Tat und über \"streetfights\" gesprochen (Einvernahme vom 7. November 2014 und Einvernahme im Gefängnis [...] vom 8. Dezember 2014). Q.______ sagte in sämtlichen in den Akten liegenden Einvernahmen, er und der Beschuldigte hätten gemeinsam entschieden, die Rollen zu tauschen. |\n|\nMit den Aussagen des Q.______ konfrontiert, bestätigte der Beschuldigte, dass im Stadtpark ein solches Gespräch stattgefunden habe. Über den Inhalt des Gesprächs schwieg er sich indes aus (staatsanwaltliche Einvernahme vom 12. November 2014). |\n|\n|\n|\n1.2.2. Den Aussagen des E.______ ist zu entnehmen, er habe den Beschuldigten und Q.______ auf Höhe des Fussgängerstreifens eingangs [...] erstmals wahrgenommen. Kurz bevor er in die [...] abbiegen habe können, sei er angegriffen worden (Einvernahme vom 7. November 2014). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte und Q.______ den E.______ seit eingangs [...] bis Ecke [...] verfolgten, was einer Strecke von zirka 50 Metern entspricht. |\n|\n|\n|\n1.3. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, er habe lediglich einen Teil des Videos zusammen mit Q.______ angesehen. Im Weiteren haben sich die beiden Täter gemeinsam zum Rollentausch entschieden. Zugunsten des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass sich die beiden Täter betreffend genaue Ausführung und Umfang des Angriffs auf E.______ nicht abgesprochen haben. |\n|\nEntgegen der Ansicht des Beschuldigten, die ganze Sache sei ungeplant und zufällig passiert, ist aufgrund der genannten Umstände davon auszugehen, dass es sich bei E.______ zwar um ein Zufallsopfer handelte, welches jedoch gezielt ausgesucht und verfolgt wurde, um im richtigen Augenblick die Aufnahme zu starten und anzugreifen. |\n|\n|\n|\n2. Rechtliche Würdigung: Versuchte vorsätzliche Tötung |\n|\nWer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Es liegen keine besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB vor, weshalb Art. 111 StGB zur Anwendung kommt (Schwarzenegger, in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 111 StGB, N. 10). |\n|\nEs stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte als Mittäter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. |\n|\n|\n|\n2.1. Diesbezüglich ist vorerst die strafbare Handlung des Mittäters, Q.______, zu subsumieren. |\n|\nQ.______ trat und stampfte mehrfach und teilweise äusserst massiv auf den Kopf des E.______ ein, nachdem er diesen zuvor mit einem Faustschlag niederstreckte. Dabei erlitt E.______ ein ausgedehntes Hämatom an der linken Stirn. Weiter wurden, über den gesamten Schädel verteilt, Prellmarken festgestellt. Nach Aussage des E.______ vom 6. August 2016 leide er immer noch an Schwindelanfällen und nehme seit diesem Vorfall medizinische Hilfe in Anspruch. Unzweifelhaft hat Q.______ mit seiner Handlung den objektiven Tatbestand einer vollendeten einfachen Körperverletzung erfüllt. |\n|\nVorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob die Tathandlung des Q.______ in objektiver und subjektiver Hinsicht auf die (eventual-)vorsätzliche Herbeiführung des Todes von E.______ gerichtet war. |\n|\nAls Tathandlung im Sinne von Art. 111 StGB genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 111 StGB, N. 4). Der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 111 StGB ist offensichtlich nicht eingetreten. Hingegen ist die gewaltsame Einwirkung des Q.______ (Faustschlag, mehrere Fusstritte und Stampfen) gegen den Kopf des E.______ grundsätzlich geeignet, dessen Tod herbeizuführen. Das Versuchsstadium ist zudem klar erreicht (vgl. die Ausführungen zum Versuch in Erw. V. 3.3.). |\n|"}