{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\n3.4. Die Verteidigung bringt sinngemäss vor, der Beschuldigte sei zur Zeit der Tat nur teilweise fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (vgl. Erw. V. 2.2. ff.). Die Verteidigung bringt weiter vor, der Alkoholkonsum habe die ohnehin gestörte Impulskontrolle des Beschuldigten weiter beeinträchtigt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob zum Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB bestand. |\n|\nDer erstellte Konsum einer halben Flasche Wodka ab 4:00 Uhr, die um 6:00 Uhr durchgeführte Messung des Alkoholwertes mit einem Ergebnis zwischen 1.05 – 1.11 ‰ sowie die Videoaufnahmen die keine erheblichen Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen zeigen, lassen gewisse Zweifel an der eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufkommen. Aufgrund der gutachterlich festgestellten Störung der Impulskontrolle (Gutachten […]) ist jedoch zugunsten des Beschuldigten von einer verminderten Schuldfähigkeit leichten Grades auszugehen und die Strafe entsprechend zu mildern. |\n|\n|\n|\n3.5. Es bestehen im Übrigen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, zumal der Beschuldigte von seiner ursprünglichen Version der Notwehr Abstand genommen hat (vgl. Einvernahme vom 7. November 2014 und Einvernahme vom 9. Dezember 2014). |\n|\n|\n|\n3.6. Der Beschuldigte ist somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i. V. m. Art. 22 StGB, bei verminderter Schuldfähigkeit (leichten Grades) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen. |\n|\n|\n|\n4. Rechtliche Würdigung: Versuchter Raub |\n|\nWer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). |\n|\n|\n|\n4.1. Vollendet ist der eigentliche Raub mit der Vollendung des Diebstahls. Ansonsten kommt nur Versuch in Betracht. |\n|\nVorliegend konnte der Beschuldigte seinem Opfer weder zwanzig Franken noch das Portemonnaie abnehmen. Der Erfolg ist vorliegend nicht eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen versuchten Raubes strafbar gemacht hat. Bezüglich theoretischer Ausführungen zum Versuch wird auf Erwägung V. 3.3. verwiesen. |\n|\n|\n|\n4.2. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB begehen wollte und begangen hätte, wäre er nicht aufgrund äusserer Umstände daran gehindert worden. |\n|\nDafür ist der Grundtatbestand des Raubes zu betrachten: Erforderlich ist ein Diebstahl unter Anwendung der in Art. 140 Ziff. 1 StGB alternativ aufgezählten Nötigungshandlungen. |\n|\nDer Beschuldigte drohte dem Opfer, das Knie gegen den Kopf zu stossen, wenn dieser das Bargeld und/oder Portemonnaie nicht herausgebe. Dabei handelte es sich klarerweise um eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, welche geeignet ist, einen besonnen Menschen zu beugen (Niggli / Maeder, in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 140 StGB, N. 30, m.w.H.). |\n|\nGrundsätzlich beginnt der Versuch des Raubes mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB, N. 172, m.w.H.). Die Androhung des Beschuldigten, dem Opfer einen Kniestoss gegen den Kopf zu verpassen, ist mit der Absicht einen Diebstahl zu begehen, ausgesprochen worden. Der Beschuldigte handelte mit Tatentschluss, einen Raub zu begehen. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit ist auf die Erwägung V. 3.4. zu verweisen. |\n|\n|\n|\n4.3. Der Beschuldigte ist somit des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 22 StGB, in verminderter Schuldfähigkeit (leichten Grades) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nVI. Vorfall [...] |\n|\n|\n|\n1. Sachverhalt: |\n|\nDie Jugendanwaltschaft beschreibt auf Seite 10 der Anklageschrift vom 7. Dezember 2016 den vorgeworfenen Sachverhalt wie folgt: |\n|\n|\n|\n\"Nach dem Vorfall auf dem Parkhausdeck des Bahnhof-Parkplatzes schauten sich der Beschuldigte und Q.______ zunächst das beim Vorfall aufgenommene Video an und fassten zusammen den Entschluss, dass diesmal Q.______ eine ihnen unbekannte Person schlagen könnte. |\n|\nDiesmal hielt der Beschuldigte das Mobiltelefon in der Hand, um den nächsten Übergriff zu filmen. Der Angreifer Q.______ […] drehte sich noch kurz zum Beschuldigten B.______ um, um sicher zu sein, dass er das Mobiltelefon bereit zum Filmen hatte. Sogleich griff Q.______ den ahnungslosen Fussgänger E.______ mit Faustschlägen an. Dieser weitere Übergriff in der Fussgängerzone der [...] in [...], ebenfalls am 7. November, um ca. 5.50 Uhr, erfolge ohne jegliche Vorwarnung für das Opfer, weswegen der Geschädigte E.______ bereits beim ersten Angriff zu Boden ging. Q.______ verpasste dem am Boden liegenden Opfer weitere, mehrere massive Schläge und Fusstritte gegen den Kopf. Die Details können auch hier der Videoaufnahme entnommen werden […]. Einziges Ziel von ihm war, den Kopf brutal zu attackieren. Er traktierte den Geschädigten weiter, als dieser bereits regungslos am Boden lag. Nebst gezielten Faust- und Fussschlägen, trat Q.______ mit voller Wucht auf den Kopf des Opfers ein, also er kickte ,,nicht nur\" von der Seite auf den Kopf des Opfers, sondern trat mit dem Fuss von oben her auf das Opfer ein. |\n|\nDer Beschuldigte machte freiwillig über den ganzen Vorfall mit einem Mobiltelefon eine Videoaufnahme. Dabei lachte und johlte der Beschuldigte. Die Videoaufnahmen zeigen auch diese Situation im Detail und es machte überhaupt nicht den Eindruck, dass er zum Filmen gezwungen worden wäre, vielmehr zeigt auch diese Sequenz, dass es dem Beschuldigten Spass machte […]. |\n|"}