{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\n3.2.1. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte mit der Gewalteinwirkung auf das Opfer (eventual-)vorsätzlich eine schwere Schädigung erreichen wollte bzw. in Kauf nahm (Roth / Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB, N. 25). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die vorgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.). |\n|\nEventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB) bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3. und BGE 103 IV 65, E. I.2.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2016). |\n|\n|\n|\n3.2.2. Auch wenn als bekannt vorausgesetzt werden darf und muss, dass der Kopf gegenüber Schlägen, Stössen und Tritten besonders sensibel ist, ist eine tatsächliche und rechtliche Bewertung der Gefährlichkeit der hier zu beurteilenden Einwirkung des Beschuldigten vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2016). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne vom Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2016). |\n|\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeug demzufolge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2016). |\n|\n|\n|\n3.2.3. Bereits zu Beginn der Auseinandersetzung richtete der Beschuldigte an Q.______ die Frage, ob er das Opfer die Treppe hinunterstossen solle. Es ist als bekannt vorauszusetzen, dass ein Treppensturz, selbst bei wenigen Stufen, zu schweren Verletzungen führen kann. Diese Äusserung zeigt die innere Bereitschaft des Beschuldigten, schwere Verletzungen des Opfers in Kauf zu nehmen. |\n|\nSelbst als das Opfer nach dem Gerangel bereits keinen Widerstand mehr leistete und mit dem Kopf in der Nähe einer Kante lag, setzte der Beschuldigte zu mehreren Faustschlägen gegen Kopf bzw. Oberkörper und einem Kniestoss in den Rücken an. Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt längst die Oberhand über das Opfer gewonnen. Trotzdem hat er die gewaltsamen Handlungen nicht eingestellt. Es bereitete dem Beschuldigten sichtliches Vergnügen, das widerstandunfähige Opfer zu dominieren und zu erniedrigen, was auch das widerholte Anspucken belegt. |\n|\nAls das Opfer bereits sicht- und hörbar angeschlagen am Boden sass und der Aufforderung des Beschuldigten, ihm das Portemonnaie zu geben, nicht nachkam, verpasste ihm dieser einen massiven Kniestoss. Wiederum hätte der Beschuldigte vom Opfer ablassen können, was er nicht tat. |\n|\nSo folgte er der Aufforderung Q.______ und trat dem offensichtlich unter Kopfschmerzen leidenden Opfer mit voller Wucht gegen den Kopf, so dass dieser nach hinten umkippte und bewusstlos liegen blieb. |\n|\nWer gegen eine bereits am Kopf verletzte und offensichtlich unter Kopfschmerzen leidende Person zuerst einen Kniestoss und anschliessend einen Fusstritt ausführt, kann und muss wissen, dass dies beim Opfer ohne Weiteres zu einem lebensgefährlichen Zustand oder zu schweren bleibenden Schäden führen kann. Im Wissen um die bereits erlittenen Einwirkungen gegen den Kopf – das Opfer hat sich den Kopf unter anderem auch an einem Stahlträger gestossen – und die Kopfschmerzen des Opfers konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft auf eine lediglich einfache Verletzung vertrauen, wenn er gleich zweimal massiv auf dessen Kopf einwirkt. |\n|\nUnter Würdigung der gesamten Umstände bestehen daher keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte eine schwere Schädigung des Opfers zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist nach Art. 122 StGB erfüllt. |\n|\n|\n|\n3.3. Wie oben dargelegt, ist der Erfolg nicht eingetreten und somit die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB nicht vollendet. Im Übrigen ist der Tatentschluss bezüglich sämtlicher objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben. |\n|\nNach der Formel des Bundesgerichts ist das Stadium des Versuchs schon mit derjenigen Tätigkeit erreicht, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Sachlogisch korrekt kann es aber nur auf denjenigen Schritt ankommen, von dem es in der Regel ein Zurück nur noch gibt, wenn äussere Umstände dazwischentreten (Niggli / Maeder, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 22 StGB, N. 10 f., m.w.H.). |\n|\nDer Beschuldigte hat – indem er mehrmals gewaltsam gegen den Kopf des Opfers einwirkte – offensichtlich mit der Ausführung des Versuchs begonnen. |\n|\n|\n|"}