{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\nAls das Opfer beteuerte, es habe kein Portemonnaie dabei, stiess der Beschuldigte, wie er es angekündigt hatte, mit dem Knie zu. Das Opfer sass weiterhin stöhnend auf dem Boden und hielt sich den Kopf, als ihm der Beschuldigte, nach Aufforderung von Q.______, einen Fusstritt ins Gesicht verpasste. Das Opfer blieb daraufhin bewusstlos am Boden liegen. Die Feststellung von Q.______, das Opfer sei nun ohnmächtig, kommentierte der Beschuldigte lachend und zustimmend mit \"yeah man\". |\n|\nOhne sich um das Opfer zu kümmern, verliessen der Beschuldigte und Q.______ das Parkhaus. |\n|\nWie auf dem Video zu sehen ist, war das Verhalten des Beschuldigten einerseits die ganze Zeit sehr provozierend und aggressiv. Anderseits zeigte er, wie er Spass am ganzen Ablauf hatte. |\n|\n|\n|\n1.3. Die anlässlich der Festnahme am 7. November 2014 um 6:00 Uhr durchgeführte Messung des Alkoholwertes ergab beim Beschuldigten ein Ergebnis von 1.05 bis 1.11 ‰. |\n|\n|\n|\n1.4. Gemäss Arztbericht vom 7. November 2014 erlitt das Opfer am linken Knie eine (verkrustete) Exkoriation sowie Druckdolenzen über dem medialen Femurkondylus und dem medialen Gelenkspalt im hinteren Anteil. Verkrustete Exkoriationen wurden zudem über dem rechten Jochbeinbogen und oberhalb der linken Augenbraue festgestellt. Ebenso zog sich das Opfer eine leichte Druckdolenz über dem linken Kieferköpfchen zu. Das Opfer war anschliessend während zwei Tagen arbeitsunfähig (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis). |\n|\nDie Bewusstlosigkeit des Opfers ist aufgrund der Videoaufnahme erstellt. |\n|\n|\n|\n2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 bestätigte der Beschuldigte die Sachverhaltsdarstellungen der Jugendanwaltschaft gemäss der Anklageschrift vom 7. Dezember 2016 grösstenteils, wobei auf die bestrittenen Punkte nachfolgend einzugehen ist. |\n|\n|\n|\n2.1. Der Beschuldigte ist der Ansicht, er habe mit dem letzten Tritt lediglich den Arm bzw. den Rippenbereich des Opfers getroffen. Die Videoaufnahme belegt hingegen eindeutig, dass der letzte Fusstritt das Opfer am Kopf traf, wobei das Opfer die Hände flach vor das Gesicht hielt. |\n|\n|\n|\n2.2. Der Beschuldigte behauptet, vor der Begehung der Tat mehr Alkohol konsumiert zu haben, als es die Jugendanwaltschaft in der Anklageschrift dargestellt habe. |\n|\n|\n|\n2.2.1. Entgegen der Darlegung der Verteidigung machte der Beschuldigte im Verfahren jeweils unterschiedliche Angaben zu seinem Alkoholkonsum. |\n|\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 brachte der Beschuldigte vor, er habe einen halben Liter Wodka getrunken. Im Rahmen der Einvernahmen vom 7. bzw. 8. November 2014 gab der Beschuldigte an, er habe ab 4:00 Uhr eine Flasche Wodka mit Orangensaft und noch eine angefangene Flasche getrunken. Gemäss Aussage anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 im Gefängnis [...] will der Beschuldigte zwei Flaschen Wodka in einer Stunde getrunken und eine Dritte auf sich getragen haben. |\n|\n|\n|\n2.2.2. Wie die Videoaufnahme belegt, konnte der Beschuldigte geradeaus gehen, gezielt schlagen und ohne zu Lallen sprechen. Bringt die Verteidigung vor, auf dem Video sei zu sehen, dass der Beschuldigte mit seinen Schlägen das Ziel teilweise nicht traf, so liegt dies nicht an der eingeschränkten Koordinationsfähigkeit des Beschuldigten, sondern am geschickten Ausweichverhalten des Opfers. |\n|\nTeilweise lachte der Beschuldigte sehr laut, was aber – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht zwingend als Indiz für den Rauschzustand zu werten ist. Es ist bekannt, dass bereits eine geringe Alkoholdosierung – besonders bei ungeübten Trinkern, wie es der Beschuldigte gemäss Darstellung der Verteidigung sein soll – enthemmend wirkt. |\n|\n|\n|\n2.2.3. Das Vorbringen der Verteidigung, der Zustand des Beschuldigten habe sich auf dem Polizeiposten [Gewalt und Drohung gegen Beamte] gezeigt, ist insofern unbehelflich, als der Beschuldigte seine panikartige Reaktion nicht etwa mit dem Alkoholkonsum begründete, sondern vorwiegend mit der Angst, erwischt zu werden. |\n|\n|\n|\n2.2.4. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ab 4:00 Uhr zu trinken begann und bis zum Vorfall im Bahnhofparkhaus [...] eine halbe Flasche Wodka getrunken hatte. |\n|\n|\n|\n3. Rechtliche Würdigung: Versuchte schwere Körperverletzung |\n|\nWer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB). |\n|\n3.1. Der Beschuldigte hat das Opfer mit Faustschlägen, Fusstritten und Kniestössen körperlich geschädigt. Trotz der Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten bestand für das Opfer keine unmittelbare Lebensgefahr. Bleibende Schäden liegen ebenfalls nicht vor (vgl. Arztbericht vom 7. November 2014). Somit ist der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB nicht eingetreten. |\n|\n|\n|\n3.2. Es stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die (versuchte) eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung geht – bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen […] – der (vollendeten) qualifizierten einfachen Körperverletzung vor (Roth / Berkemeier in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 122 StGB, N. 28). |\n|\n|\n|"}