{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\nIndem P.______ und der Beschuldigte den nicht ihnen gehörenden Roller ohne bzw. gegen den Willen des Berechtigten an sich nahmen und dem Gewahrsamsinhaber räumlich entzogen, brachen sie fremden Gewahrsam. P.______ und der Beschuldigte erhielten damit die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache und begründeten so neuen Gewahrsam (vgl. Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB, N. 51 und 64, m.w.H.). Das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme ist folglich erfüllt. |\n|\nDie Wegnahme erfolgte auch zur Aneignung, die ja das eigentliche Motiv der Tathandlung darstellte. P.______ f.rte die Tat aus, um sich und allenfalls den Beschuldigten unrechtmässig zu bereichern. Dabei handelte er auch vorsätzlich, war die Tat doch von Anfang an so geplant gewesen. Bringt P.______ vor, er habe keine Bereicherungsabsichten gehabt, sondern habe nur mit dem Roller umherfahren wollen, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten (polizeiliche Einvernahme vom 14. November 2012). Der Beschuldigte gibt nämlich an, P.______ habe sich dahingehend geäussert, den Roller später verkaufen zu wollen (polizeiliche Einvernahme vom 28. November 2012). |\n|\nSomit sind die Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt bzw. die Strafbarkeit des Haupttäters gegeben. |\n|\n|\n|\n3.1.2. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert (Forster, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 25 StGB, N. 3). |\n|\nDer Beschuldigte handelte unter der Leitung von P.______. So war es dessen Idee, den Wohnsitz seines früheren Arbeitgebers aufzusuchen, den Roller zu entwenden und anschliessend zu verkaufen. Indem der Beschuldigte den Roller vom ursprünglichen Standort wegschaffte, hat er die Tat gefördert. Obwohl der Beschuldigte einen kausalen Beitrag leistete, hing die Realisierung des Diebstahls nicht von diesem ab, P.______ hätte den Roller auch selbst wegschieben können. Der Tatbeitrag des Beschuldigten ist von untergeordneter Bedeutung, weshalb von Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB auszugehen ist. |\n|\nDer Beschuldigte wusste oder nahm zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung eine Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (Forster, a.a.O., Art. 25 StGB, N. 3-4). Neben dem Beihilfevorsatz ist auch die Inkaufnahme des vorsätzlichen Vorgehens von P.______ erstellt. |\n|\n|\n|\n3.1.3. Mit der Jugendanwaltschaft ist davon auszugehen, der Beschuldigte sei aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums im jugendlichen Alter zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen. |\n|\nAufgrund der Aussagen des Beschuldigten, muss davon ausgegangen werden, er habe an besagtem Nachmittag mindestens eine halbe Flasche Wodka und mehrere Biere getrunken sowie mehrere Joints geraucht, weshalb von einer verminderten Schuldfähigkeit mittleren Grades auszugehen und die Strafe entsprechend zu mildern ist (vgl. dazu Erw. IV. 1.3.). |\n|\n|\n|\n3.2. Der Beschuldigte ist somit der Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, in verminderter Schuldfähigkeit (mittleren Grades) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nV. Vorfall [...] |\n|\n|\n|\n1. Sachverhalt |\n|\nDer nachfolgende Sachverhalt stützt sich vorwiegend auf die Videoaufnahme, aufgenommen von Q.______, und die Aufzeichnung der Überwachungskamera im Parkhaus Bahnhof sowie auf die Aussagen des Beschuldigten. |\n|\n|\n|\n1.1. Der Beschuldigte urinierte am 7. November 2014, um ca. 5:15 Uhr, im unteren Perron in eine Ecke des Bahnhofparkhauses in [...], woraufhin der Privatkläger, D.______ (nachfolgend Opfer), als zuständiger Unterhaltsreiniger des vorgenannten Parkhauses den Beschuldigten vom Parkhausdeck aus auf sein Fehlverhalten aufmerksam machte. Daraufhin gingen der Beschuldigte und Q.______ zum Parkhausdeck hoch, wo sie auf das Opfer trafen. |\n|\n|\n|\n1.2. Aufgrund des Videos ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer einen ersten Faustschlag an den Hinterkopf verpasste, wobei das Opfer mit der Vorderseite des Kopfes auf den Stahlträger des Treppenhauses aufschlug. Der Beschuldigte wandte sich anschliessend dem filmenden Q.______ zu und fragte, ob er ihn [das Opfer] die Treppe hinunter werfen solle. |\n|\nDas Opfer versuchte sich zu entfernen und begab sich in Richtung Parkhaus. Dort stellte es sich in den von Kameras überwachten Bereich, was auch der Beschuldigte feststellte und Q.______ mitteilte. Q.______ forderte den Beschuldigten mehrmals auf, das Opfer zu schlagen. Der Beschuldigte schlug dem Opfer sodann mit der Faust an den Kopf und spukte ihm ins Gesicht. Wiederum wurde der Beschuldigte von Q.______ motiviert, dem Opfer weitere Schläge zu verpassen. Es kam zu mehreren Angriffen seitens des Beschuldigten. Teilweise konnte das Opfer ausweichen, so dass es nicht immer getroffen wurde. |\n|\nDer Beschuldigte griff das Opfer schliesslich mit einem Tritt in die Bauchgegend an. Es kam zu einer Rangelei am Boden und obwohl sich der Kopf des Opfers im Bereich einer Kante befand, schlug der Beschuldigte weiter auf dessen Kopf und auf dessen Oberkörper ein und verpasste ihm einen Kniestoss in den Rücken. Der Beschuldigte versuchte auch, das Opfer mit dem Besen des Opfers zu schlagen. |\n|\nIm Verlauf des Übergriffs verlangte der Beschuldigte vom Opfer zwanzig Franken und das Portemonnaie. Er spukte dem Opfer zudem nochmals ins Gesicht. Das Opfer sass zu diesem Zeitpunkt auf dem Boden, hielt sich die Hände vors Gesicht und stöhnte hörbar, was der Beschuldigte mit abfälligem Blick in die Kamera quittierte. Der Beschuldigte drohte, dem Opfer mit dem Knie ins Gesicht zu stossen, sollte es das Portemonnaie nicht herausrücken. |\n|"}