{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\n2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Verhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise wie die Angaben erfolgen. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen (Wohlers, a.a.O., N. 27 zu Art. 10 StPO). |\n|\n|\n|\n2.3. Die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann durch Indizien gewonnen werden. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom 24. November 2014, E. 1.1.). |\n|\n|\n|\n3. Der Beschuldigte ist, wie zu zeigen sein wird, bezüglich der ihm zur Last gelegten Delikte weitgehend geständig. |\n|\n|\n|\n4. Wo nichts anderes vermerkt ist, sind die einzelnen Straftatbestände vorsätzlich begangen worden und bestehen offensichtlich keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. |\n|\n|\n|\n|\n|\nIV. Vorfall [...] |\n|\n|\n|\n1. Sachverhalt |\n|\nDer Beschuldigte ist bezüglich des von der Jugendanwaltschaft erstellten Sachverhalts – mit Ausnahme der nachfolgenden Einwände – geständig. |\n|\n|\n|\n1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 gab der Beschuldigte zu, den besagten Roller gestohlen zu haben, behauptete jedoch, das Vorhaben habe unter der Leitung von P.______ gestanden. Seine Rolle habe lediglich darin bestanden, den Roller wegzuschaffen. Davon geht im Übrigen auch die Jugendanwaltschaft aus. |\n|\n|\n|\n1.2. Der Beschuldigte gab an, den Wert des Rollers nicht zu kennen. Den von der Jugendanwaltschaft erstellten Deliktsbetrag bestreitet er nicht. Der behauptete Wert erscheint plausibel, weshalb von diesem auszugehen ist. |\n|\n|\n|\n1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er und P.______ hätten vor dem Einbruchdiebstahl mehrere Joints geraucht und Alkohol getrunken, wobei er sich bezüglich der Mengen nicht mehr erinnern könne. |\n|\nAnlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2012 gab der Beschuldigte an, er habe an diesem Nachmittag eine Flasche Wodka und einige Biere getrunken sowie Marihuana konsumiert. Im Rahmen der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2013 behauptete der Beschuldigte, er habe etwa eine halbe Flasche Wodka und mehrere Biere getrunken. Er sei zum Tatzeitpunkt \"nicht voll da gewesen\" (Einvernahme vom 14. März 2013). |\n|\nZugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, er habe vor Begehung der Tat mindestens eine halbe Flasche Wodka und mehrere Biere getrunken sowie mehrere Joints geraucht. |\n|\n|\n|\n2. Rechtliche Würdigung: Einschleichdiebstahl |\n|\nDem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. November 2012 Gehilfenschaft zum Einschleichdiebstahl geleistet zu haben. Der Ansicht der Jugendanwaltschaft, der Beschuldigte habe lediglich EUR 70.— gestohlen, weshalb lediglich ein geringfügiges Vermögensdelikt vorliege, ist zu folgen, da keine zuverlässigen Beweise für einen höheren Deliktsbetrag vorliegen. Die Strafverfolgung bezüglich des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG zwischenzeitlich verjährt, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. |\n|\nDer Jugendanwaltschaft ist zuzustimmen, dass auch die Strafverfolgung bezüglich des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) vom 9. November 2012 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG bereits verjährt ist. |\n|\n|\n|\n3. Rechtliche Würdigung: Diebstahl (Roller) |\n|\nDie Jugendanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich der Gehilfenschaft zum Diebstahl (Roller) gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, was nachfolgend zu prüfen ist. |\n|\n|\n|\n3.1. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Gehilfenschaft ist stets akzessorisch. Sie setzt eine Haupttat eines anderen voraus, an welcher der Gehilfe in untergeordneter Weise mitwirkt (BGE 98 IV 83, E. 2.), insoweit ist vorab die Strafbarkeit des P.______ bezüglich des Diebstahls des Rollers zu prüfen. |\n|\n3.1.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). |\n|\nBeim entwendeten Roller handelt es sich zweifellos um eine fremde bewegliche Sache. |\n|\nDie Tathandlung besteht in der Wegnahme. Wegnahme meint nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dabei ist unter dem Gewahrsamsbegriff die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens zu verstehen. Der Gewahrsam umfasst die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben (Niggli / Riedo, in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 139 StGB, N. 15 ff., m.w.H.). |\n|"}