{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\nBetreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft hat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2015 bereits entschieden, dass die vorliegende Konstellation trotz der relativ schwerwiegenden Straftat des Beschuldigten nicht zur ausnahmeweisen Anwendbarkeit des Erwachsenen-Strafverfahrensrechts führt. |\n|\nMit Blick auf das Hauptverfahren drängen sich keine Gründe auf, von dieser Auffassung abzuweichen. Zudem hat keine Prozesspartei gegen diese Vorgehensweise opponiert. |\n|\nDie Zuständigkeit der Jugendstrafbehörde sowie die Anwendung der jugendstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen ist sowohl verfahrensökonomisch als auch mit Blick auf das Interesse des Beschuldigten durchaus sinnvoll. |\n|\n|\n|\n4. Für die Strafverfolgung zuständig ist die Behörde des Ortes, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 10 Abs. 1 JStPO). Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). |\n|\nWie aus den Akten im Verfahren [...] zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am elterlichen Wohnsitz in [...]. Für die Strafverfolgung sind somit die Behörden des Kantons Glarus zuständig. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus hatte die Untersuchungsverfahren [...] und [...] bereits eröffnet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten vom 7. November 2014 bekannt wurden. |\n|\nMit Schreiben vom 20. November 2014 bestätigte die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus die Übernahme der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. Im Anschluss trat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Strafuntersuchung in Sachen B.______ mit Verfügung vom 25. November 2014 an die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus ab. |\n|\n|\n|\n5. Das Jugendgericht beurteilt erstinstanzlich alle Strafsachen für die ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Frage kommt (Art. 34 Abs. 1 JStPO). Vorliegend beantragt die Jugendanwaltschaft die Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Für die Behandlung von Jugendstrafsachen nach Art. 34 JStPO ist grundsätzlich die Strafkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten und zwei Mitgliedern zuständig (Art. 7 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 GOG GL). |\n|\nMit Blick auf die eingeschränkte Strafkompetenz des Jugendgerichts – gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG sind Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet haben, mit maximal vier Jahren Freiheitsentzug zu bestrafen – ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht die Strafkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten und vier Mitgliedern zuständig wäre (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 GOG GL). |\n|\nEs ist mithin unklar, ob der kantonale Gesetzgeber bei der Normierung von Art. 3 Abs. 2 JStG und auch für die vorliegende Konstellation (gemischter Fall und angedrohte Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren) eine Zuständigkeit des Jugendgerichts vorsehen wollte. Ein legislatorisches Versäumnis muss zumindest für diejenigen Fälle in Betracht gezogen werden, in denen Freiheitsstrafen von weit über vier Jahren drohen. |\n|\nVorliegend übersteigt der angedrohte Freiheitsentzug die maximale Strafe für Jugendliche gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a StGB in noch relativ geringen Umfang, weshalb die Strafkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten und zwei Mitgliedern im Sinne von Art. 10 Abs. 2 GOG GL zuständig ist, zumal keine Prozesspartei diese Besetzung beanstandete. |\n|\n|\n|\n6. Die Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 fand unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit statt (vgl. Art. 14 Abs. 1 JStPO). In Anbetracht des Alters des Beschuldigten – er ist im Zeitpunkt des Urteils 21 Jahre alt – und der damit einhergehenden verminderten Schutzbedürftigkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO wurde die Privatklägerschaft zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zugelassen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nIII. Vorbemerkung |\n|\n|\n|\n1. Auf die Untersuchungsakten, die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft und die Ausführungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. |\n|\n|\n|\n2. Die durch Art. 10 Abs. 1 StPO gewährleistete Unschuldsvermutung schreibt vor, dass jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten hat. Als Beweislastregel folgt aus der Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 10 StPO). |\n|\n|\n|\n2.1. Soweit der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet, ist dieser zu erstellen. Nach dem in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierten Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde zu legen, den es aus der im gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so hat das Gericht dem Grundsatz in dubio pro reo entsprechend von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO; Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 4 ff. zu Art. 10 StPO; Wohlers, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO). Erheblich sind jene Zweifel, welche bei einer objektiven Betrachtungsweise angebracht sind (Schmid, a.a.O., N. 10 zu Art. 10 StPO). |\n|\n|\n|"}