{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\n- Mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB |\n|\n- Nichtbeachtung eines Lichtsignals gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 und 69 Abs. 3 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG |\n|\n2. Die beschuldigte Person sei folgender Delikte frei zu sprechen: |\n|\n- Versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB |\n|\n- Mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB |\n|\n3. Die beschuldige Person sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. |\n|\n4. Es sei die erstandene Haft, der vorzeitige Strafvollzug sowie teilweise die vorsorgliche Unterbringung an die Freiheitsstrafe anzurechnen. |\n|\n5. Die beschuldigte Person sei zudem mit einer Busse von CHF 200.–– zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung soll an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen treten. |\n|\n5. Es sei keine Schutzmassnahme anzuordnen. |\n|\n6. Es seien die unter Ziffer VI. der Anklageschrift erwähnten sichergestellten Gegenstände, welche nur die Verfahren von B.______ betreffen, auszuhändigen. Das im Verfahren [...] sichergestellte Mobiltelefon Nokia schwarz ([...]) sei der berechtigten Person auszuhändigen. |\n|\n7. Es sei über die Zivilforderungen zu entscheiden. |\n|\n8. Die Verfahrens- und Anklagekosten seien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. |\n|\n|\n|\n____________________ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nI. Prozessgeschichte |\n|\n|\n|\n1. Gestützt auf die Untersuchungsakten erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Jugendanwaltschaft) mit Anklageschrift vom 7. Dezember 2016 Anklage gegen B.______ (nachfolgend Beschuldigter) wegen der vorstehend wiedergegebenen Delikte. |\n|\n|\n|\n2. Die mündliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts [...] fand am 11. Januar 2017 statt. Es wird diesbezüglich auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers i. V., die Einvernahme des Beschuldigten und die Plädoyernotizen der Jugendanwaltschaft verwiesen. |\n|\n|\n|\n3. Die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Glarus fällte das vorliegende Urteil am 8. März 2017 als Jugendgericht in der Besetzung mit drei Gerichtsmitgliedern. Im Einverständnis mit den Parteien wird das Urteil schriftlich eröffnet (Art. 84 Abs. 3 StPO). |\n|\n|\n|\n|\n|\nII. Zuständigkeit |\n|\n|\n|\n1. Das Jugendstrafgesetz ist gegenüber Personen anwendbar, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Der persönliche Geltungsbereich des JStG umfasst Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). |\n|\nDem Beschuldigten werden unter anderem Delikte zur Last gelegt, die er vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen haben soll. Zum behaupteten Tatzeitpunkt am 9. November 2012 war der Beschuldigte 16 Jahre alt. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres delinquiert zu haben. |\n|\n|\n|\n2. Bei sogenannten gemischten Fällen, in denen Straftaten vor und nach Erreichen des 18. Altersjahres begangen wurden und im gleichen Verfahren beurteilt werden, stellt sich insbesondere die Frage nach der Zuständigkeit und dem anwendbaren Verfahren (Art. 3 Abs. 2 JStG). |\n|\nWie die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus in ihrer Anklageschrift ausführt, sei die Frage der Zuständigkeit zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, ein Grenzfall. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich gemischter Fälle überlässt es indes der Gerichtspraxis \"…auslegungsweise (und nötigenfalls durch Lückenfüllung) für sachgerechte Lösungen zu sorgen.\" (BGE 135 IV 206, E. 5.3). Im Vordergrund steht die Verfahrensökonomie. Bei gemischten Fällen seien sachfrageorientierte, differenzierte und verfahrenseffiziente Lösungen zu ermitteln. Unnötige Prozessleerläufe und die Wiederholung von aufwändigen Untersuchungshandlungen seien zu verhindern. Ein Verfahrenswechsel sei umso störender, als die hängigen Jugendstrafverfahren – zum Zeitpunkt indem neue Straftaten bekannt werden, die erst nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurden – bereits weit vorangeschritten sind. |\n|\nGemäss Bundesgericht sind gewisse Fälle von Schwerstkriminalität denkbar, bei denen sich ausnahmsweise die Anwendung des Erwachsenen-Strafprozessrechts aufdrängen könnte (BGE 135 IV 206, E. 5.3). So sei es kaum sinnvoll, wenn Jugendstrafbehörden, die einen Diebstahl verfolgen, auch ein Tötungsdelikt beurteilen müssten, welches der Täter nach dem 18. Altersjahr begangen hat. |\n|\n|\n|\n3. Betreffend die Verfahren vor Vollendung des 18. Altersjahres des Beschuldigten erfolgte am 9. Mai 2014 die Schlusseinvernahme durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus. Das Verfahren betreffend diese Delikte war zum Zeitpunkt der erwachsenenstrafrechtlich relevanten Delinquenz vom 7. November 2014 entsprechend weit fortgeschritten. |\n|\nDie Jugendstrafbehörde war schon seit längerer Zeit mit der hängigen Untersuchung gegen den Beschuldigten – unter anderem wegen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie wegen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz – betraut. Zudem kennt sie den Beschuldigten und seine Vorgeschichte. |\n|\nDem Beschuldigten wird vorgeworfen, nach Vollendung des 18. Altersjahres schwerwiegende Delikte begangen zu haben. Mit Blick auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den ursprünglich durch die Jugendstrafbehörde zu beurteilenden und den \"neuen\" schwerwiegenden Delikte, stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit der Jugendstrafbehörde weiterhin sinnvoll ist. |\n|"}