| |||||||||||||||||||||||||| | Es ist keine Verfügung über eine Wegweisung oder Ausgrenzung ersichtlich, welche eine Strafbarkeit der Beschuldigten begründen würde. Selbst die Fachstelle Migration des Kantons Glarus bestätigte diesen Mangel in ihrer telefonischen Auskunft vom 11. September 2012. | |||||||||||||||||||||||||| | Die Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).