Zwar wurde der Beschuldigten am 10. Mai 2011 das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme gewährt, doch hat das durch die Fachstelle Migration des Kantons Glarus erlassene Dokument nicht die Qualität einer Verfügung (vgl. Art. 74 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege). Ebenfalls bietet das Ausschreibungsbegehren im RIPOL vom 13. Mai 2011 keine rechtsgenügende Grundlage, mangelt es diesem unter anderem ebenfalls an der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung. | |||||||||||||||||||||||||| | Es ist keine Verfügung über eine Wegweisung oder Ausgrenzung ersichtlich, welche eine Strafbarkeit der Beschuldigten begründen würde.