Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrem Strafbefehl vom 27. März 2012 darauf, dass die Beschuldigte den Kanton Glarus trotz verfügter Ausgrenzung besucht habe und dadurch gegen Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 AuG verstossen habe. | |||||||||||||||||||||||||| | Was die Anklägerin verkannt hat, ist, dass es vorliegend an einer gültigen Ausgrenzungsverfügung mangelt. Zwar wurde der Beschuldigten am 10. Mai 2011 das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme gewährt, doch hat das durch die Fachstelle Migration des Kantons Glarus erlassene Dokument nicht die Qualität einer Verfügung (vgl. Art.