Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aussprechung einer Geldstrafe und einer Busse. Zuständig für die Behandlung der Strafsache ist daher die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts (Art. 11 Abs. 1 GOG). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3. Die mündliche Verhandlung vor der Strafgerichtskommission fand am 4. Juli 2012 statt. Es wird diesbezüglich auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers sowie auf das Einvernahmeprotokoll der beschuldigten Person verwiesen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 4.