Es wird vorgemerkt, dass sich B.______ seit 1. März 2007 in Haft sowie in vorzeitigem Strafvollzug befindet. 4. Über B.______ wird eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet. 5. Die beiden sichergestellten Silberbarren zu je einem Kilogramm werden [...] herausgegeben. 6. Die bei B.______ sichergestellten Gegenstände, ausgenommen die unter Ziffer 5 vorstehend erwähnten Silberbarren, werden eingezogen und der Kantonspolizei Glarus zur gut scheinenden Verwendung überlassen. 7. Es wird vorgemerkt, dass B.______ die Genugtuungsforderung von K.______ im Betrage von CHF 300.— anerkannt hat. 8. Auf die Anträge 2 und 3 der Zivilklägerin K.______ wird nicht eingetreten.