Die bei B.______ sichergestellten Gegenstände, ausgenommen die unter Ziffer 5 vorstehend erwähnten Silberbarren, werden eingezogen und der Kantonspolizei Glarus zur gut scheinenden Verwendung überlassen. 7. Es wird vorgemerkt, dass B.______ die Genugtuungsforderung von 8. Auf die Anträge 2 und 3 der Zivilklägerin K.______ wird nicht eingetreten. 9. Es wird vorgemerkt, dass B.______ die Schadenersatzforderung von L.______ im Grundsatz anerkannt hat. Betragsmässig wird L.______ mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. 10. B.______ wird verpflichtet, L.______ eine Genugtuung von CHF 15'000.— nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass B.____