___ und J.______ eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 28'026.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. B.______ ist ausserdem zu verpflichtet, L.______ eine Parteientschädigung von CHF 1'391.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Auf den Antrag von Y.______ auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist mangels Bezifferung der Forderung nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). ____________________ Das Gericht erkennt: 1. B.______ ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB, des mehrfachen einfachen Raubes im Sinne vom Art.