Sie ist praxisgemäss ab dem Tatzeitpunkt zu verzinsen. XII. Kosten 1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – der Beschuldigte wurde einzig in einem untergeordneten Tatbestand freigesprochen – hat der Beschuldigte die Gerichtsgebühr, die Kosten für das psychiatrische Gutachten, das IRM-Gutachten 2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a. StPO), was vorliegend grundsätzlich zutrifft. B.______ ist daher zu verpflichten, H.______, I.______ und J.____