15'000.― übersteigenden Betrag abzuweisen. Sie ist praxisgemäss ab dem Tatzeitpunkt zu verzinsen. 6.5. Zudem fordert J.______ Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.― zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Februar 2007. Die Verteidigung anerkannte diese Forderung (ohne Zins) in der Höhe von CHF 10'000.― in der Hauptverhandlung. Unter den gegebenen Umständen ist ein Betrag von CHF 15'000.― angemessen und die Forderung im den CHF 15'000.― übersteigenden Betrag abzuweisen. Sie ist praxisgemäss ab dem Tatzeitpunkt zu verzinsen.