4.2. Zudem fordert N.______ Genugtuung in Höhe von CHF 28'000.― (CHF 40'000.― - CHF 12'000.― Opferhilfe) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Juli 2005. Der Beschuldigte anerkannte diese Forderung (ohne Zins) in der Untersuchung in Anwesenheit des Verteidigers. Sie ist praxisgemäss ab dem Tatzeitpunkt zu verzinsen. 5. Im Fall [...] wurden die nachfolgend genannten Zivilforderungen geltend gemacht. 5.1. Das Opfer G.______ machte Schadenersatz in Höhe von CHF 100'000.― geltend. Der Beschuldigte anerkannte diese Forderung in der Untersuchung in Anwesenheit des Verteidigers. Sie ist praxisgemäss zu verzinsen. 5.2. Die N.______ machte Schadenersatz in Höhe von CHF 300'711.― geltend.