Der Beschuldigte ist bei seiner im Rahmen der Untersuchung erfolgten vorbehaltlosen Anerkennung zu behaften. Die Verteidigung war damals mitanwesend und hat keinerlei Vorbehalte gegen die durch den Beschuldigten selber erfolgte Anerkennung geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie nun – zumindest ohne einen Willensmangel darzutun – von dieser konkludent genehmigten Billigung der Anerkennung zurücktreten können sollte. Dies gilt auch für die weiteren erst an der Hauptverhandlung bestrittenen Forderungen. Diese Bestreitung ist somit unbeachtlich. 4.2. Zudem fordert N.___