Im Fall V.______ wurden die nachfolgend genannten Zivilforderungen geltend gemacht. 4.1. Der Lebenspartner Y.______ machte Schadenersatz in Höhe von CHF 7'625.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2006 geltend. Der Beschuldigte anerkannte diese Forderung in der Untersuchung in Anwesenheit des Verteidigers vollumfänglich. An der Hauptverhandlung bestritt die Verteidigung die Höhe der Forderung mit der Begründung, sie sei nicht substantiiert belegt. Der Beschuldigte ist bei seiner im Rahmen der Untersuchung erfolgten vorbehaltlosen Anerkennung zu behaften.