Genugtuung in Höhe von CHF 30'000.― zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juli 2005. Unter den gegebenen Umständen scheint eine Genugtuung von CHF 15'000.― angemessen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005. Im Übrigen ist die Forderung abzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Verteidigung die Genugtuungsforderung im Umfang von CHF 5'000.― anerkannt hat. 3.3. Die M.______ macht Schadenersatz in Höhe von CHF 16'107.20 geltend. Der Beschuldigte hat diese Forderung bereits in der Untersuchung anerkannt, ebenso die Verteidigung in der Hauptverhandlung. 3.4. Die [...] verzichtete auch die Geltendmachung von Zivilansprüchen. 4. Im Fall V._