126 Abs. 3 1. Satz StPO). Das Gericht geht mit dem Geschädigtenvertreter einig, dass L.______ durch den Überfall einen Erwerbsausfall erlitten hat. Dies stritt auch die Verteidigung nicht ab und anerkannte die Schadenersatzforderung im Grundsatz. Von dieser Anerkennung ist Vormerk zu nehmen. Unklar ist indes die genaue Höhe des Erwerbsausfalls, war L.______ zum Tatzeitpunkt doch bereits 71 Jahre alt und steht somit keinesfalls fest, dass er weitere 10 Jahre – bis zum Alter von 81 Jahren – in gleichem Umfange weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachgehen hätte können, auch wenn der Betrag von CHF 139'818.― alles in allem nicht unrealistisch scheint.