Das Opfer L.______ macht Schadenersatz in Höhe von CHF 139'818.― zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005 geltend. Der Beschuldigte anerkannte die Schadenersatzforderung in der Untersuchung in Anwesenheit des Verteidigers dem Grundsatz nach, die Höhe erschien ihm allerdings „komisch“. An der mündlichen Hauptverhandlung anerkannte die Verteidigung diese Forderung dem Grundsatz nach, bestritt sie aber in der Höhe. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 1. Satz StPO).