2.2. Namens S.______, Inhaber der Uhrenbijouterie [...], welcher im März 2011 verstorben ist, machte K.______ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 10'400.― geltend. Wie die Verteidigung zurecht einwirft, ist K.______ nicht befugt, namens ihrer Arbeitgeberfirma Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten. 2.3. Namens der [...] macht K.______ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 9'662.90 geltend. Es gilt mutatis mutandis das unter vorstehend Ziff. XI./2.2. Gesagte. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. 3. Im Fall [...] wurden die nachfolgend genannten Zivilforderungen geltend gemacht. 3.1. Das Opfer L.__