Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 41 OR bilden also Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 OR). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). 2. Im Fall [...] wurden die nachfolgend genannten Zivilforderungen geltend gemacht. 2.1. Das Opfer K.______ macht eine Genugtuungsforderung über CHF 300.― geltend. Der Beschuldigte hat diese Forderung anerkannt.