64 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, er bedürfe keiner Therapie, er müsse nicht geheilt werden. Es würde sich bei jeglicher Massnahme vorliegend daher tatsächlich um eine Zwangs-Massnahme im wörtlichen Sinn handeln, wobei eine Behandlung gegen den Willen B.______ zwar nicht ausgeschlossen sei, die geringe Beeinflussbarkeit B.______ jedoch eine Verbesserung der Legalprognose allenfalls in einem Zeitrahmen von mehreren Jahren erwarten lasse, wobei offenbar auch [...] den dereinstigen Erfolg der Therapie nicht als sicher erachtet. Da an seiner Therapierbarkeit ernsthafte Zweifel bestehen, ist der Beschuldigte nach Art. 64 Abs. 1 lit. a) StGB zu verwahren.