Gutachten Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Abs. 1 StGB begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Art. 56 Abs. 4 StGB). Das von T.______ erstellte Gutachten erfüllt diese zusätzliche Voraussetzung für die Verwahrung. Im Übrigen finden sich die relevanten Sachverhaltselemente im bereits mehrfach zitierten Gutachten von T.______. 4. Alles in allem kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine mildere Massnahme als die der Verwahrung zum Ziel führt und die Voraussetzungen von Art. 56 und nach Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind.