Die Anlasstat ist somit gegeben. b) gewisse Opferschwere Das Erfordernis der Opferschwere ist ebenfalls erfüllt, hat B.______ doch zwei seiner Opfer auf brutalste Art und Weise getötet und zwei weitere ebenfalls unnötig brutal zusammengeschlagen, obwohl dies bei objektiver Betrachtung ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. c) Rückfallgefahr Das medizinische Gutachten von T.______ stufte die persönlichkeitsstrukturell bedingte Rückfallgefahr B.______ für ein der Anlasstag vergleichbares Delikt, d.h. einer neuerlichen Gewaltstraftat, als hoch ein. Das Erfordernis der Rückfallgefahr ist somit ebenfalls erfüllt.