psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 StGB). Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedarf demnach der folgenden Voraussetzungen (nachfolgend a) bis e), vgl. auch Trechsel Stefan et al., N 3 ff. zu Art. 64): a) qualifizierte Anlasstag B.______ beging einen mehrfachen Mord, einen qualifizierten Raub sowie einen mehrfachen einfachen Raub. Mord und Raub sind im Katalog der Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB beide aufgelistet. Die Anlasstat ist somit gegeben.