] die geringe Beeinflussbarkeit des Beschuldigten hinzu. Diese Beurteilung deckt sich mit dem Eindruck des Gerichts, den es anlässlich der Hauptverhandlung erlangte. Wie bereits erwähnt zeigte der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue und lehnte eine Therapie explizit ab. Die Rückfallgefahr stufte [...] als hoch ein.