_ auffällige Persönlichkeitszüge auf. Bei nicht vorhandener respektive anhand der vorliegenden Informationen nicht mit genügender Sicherheit zu diagnostizierender manifester psychischer Störung entbehre es im medizinisch-psychiatrischen Sinne einer Behandlungsindikation. Das Gericht geht demzufolge davon aus, dass das Verhalten bzw. die Einstellung des Beschuldigten zur Gewalt nicht dem sozial Üblichen entspricht, die Medizin mangels genauer Diagnose aber keine probate Therapie anzuwenden weiss. Erschwerend komme hinsichtlich einer allfälligen Massnahme gemäss [...] die geringe Beeinflussbarkeit des Beschuldigten hinzu.