Einziges Mittel, ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, erscheint somit das Wegsperren. Eine Strafe allein ist nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, da sich seine Einstellung gegenüber Gewalt im Strafvollzug nicht ändern wird. Angesichts der Schwere der verübten Delikte erscheint eine Verwahrung auch zumutbar. Die Verteidigung machte zu Gunsten des Beschuldigten geltend, nach Verbüssung der Strafe werde er ausgeschafft und mit einer lebenslänglichen Einreisesperre belegt. Das mag sein, und in diesem Fall wäre auch die hiesige Bevölkerung vor ihm sicher, aber das Schweizerische Strafrecht schützt nicht nur die Schweizer Bevölkerung.