Selbst eine introvertierte Persönlichkeit hätte in dieser Situation irgendeine Form der Entschuldigung ausgesprochen, und wenn dies auch nur aus prozesstaktischen Gründen geschehen wäre. Aber nicht einmal dies tat der Beschuldigte. Von Reue kann demnach nicht die Rede sein. In diesem Lichte kann die Erforderlichkeit der Verwahrung ebenfalls bejaht werden, hiess doch der Beschuldigte durch seine Ausführungen sein Vorgehen grundsätzlich nach wie vor gut und schob den Opfern die Schuld in die Schuhe. Dies bestätigt auch der Gutachter. Einziges Mittel, ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, erscheint somit das Wegsperren.