Gemäss Gutachten ist die Rückfallgefahr des Beschuldigten hinsichtlich ähnlich gelagerter Gewaltdelikte hoch. Eine Verwahrung im Anschluss an die Freiheitsstrafe ist somit sicherlich geeignet, ihn an der Begehung ähnlicher Delikte zu hindern. B.______ erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, er müsse nicht geheilt werden, er brauche keine Therapie. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte sei eher ein introvertierter Typ, darum sei seine eigentlich vorhandene Reue nicht erkennbar. Tatsache bleibt, dass B.______ in der Einvernahme vor Schranken lediglich meinte, es sei ihm zwar bewusst, welches Leid er über die Angehörigen gebracht habe, aber er könne nicht mehr dazu sagen;