___ angemessen. Es wird vorgemerkt, dass sich B.______ seit 1. März 2007 in Haft und in vorzeitigem Strafvollzug befindet. (vgl. Art. 51 StGB). 12. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist eine bedingte Freiheitsstrafe bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen. IX. Massnahme 1.