Anbetrachts der Schwere der Verbrechen und der Ermittlungen in Richtung des vermeintlichen Mittäters [...] ist sie alles in allem nämlich durchaus vertretbar. Ohnehin wird eine daraus resultierende Strafminderung durch die mehrfache Tatbegehung von schwerwiegenden Delikten mehr als kompensiert, auch wenn man in geringem Masse das Teilgeständnis strafmindernd berücksichtigt. Namentlich zeigte er bis zum Schluss weder Einsicht noch Reue. 11. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als dem Verschulden, den persönlichen Verhältnissen und der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten B.______ angemessen.