Er gab zwar stets vor, sich gleichsam um seine Opfer gesorgt zu haben, hat sie aber dennoch – sofern sie diesen „verhältnismässigen Gewalteinsatz“ überhaupt 10. Strafmindernd ist bei B.______ die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, auch wenn die Verfahrensdauer nicht derart überzogen war, wie die Verteidigung es in der Hauptverhandlung schilderte. Anbetrachts der Schwere der Verbrechen und der Ermittlungen in Richtung des vermeintlichen Mittäters [...] ist sie alles in allem nämlich durchaus vertretbar.