Nun, sie waren es nicht. Irgendwann hätte B.______, der seine Taten zumindest im Voraus geplant hatte ― immerhin führte er jedes mal Fesselungsmittel mit sich ― diesen Umstand in Betracht ziehen müssen. Schliesslich würde er genau dasselbe wieder tun, denn gegenüber [...] erklärte er, wenn ihn jemand ohrfeigen würde, würde er nicht auch die andere Wange hinhalten, sondern zurückschlagen. Von den Opfern aber erwartete er offenbar genau das Gegenteil, ja machte ihnen dies gar zum Vorwurf! Er gab zwar stets vor, sich gleichsam um seine Opfer gesorgt zu haben, hat sie aber dennoch – sofern sie diesen „verhältnismässigen Gewalteinsatz“ überhaupt 10. Strafmindernd ist bei B.__