Im Endergebnis stufe das Gutachten die persönlichkeitsstrukturell bedingte Rückfallgefahr B.______ für ein der Anlasstag vergleichbares Delikt, das heisst einer neuerlichen Gewaltstraftat, als hoch ein. B.______ sei zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig gewesen. Eine ambulante therapeutische Massnahme sei sinnvoll, angezeigt und durchführbar. 8. Der Beschuldigte erläuterte dem Gutachter gegenüber, beruflich lerne er sehr schnell. Dies gilt offensichtlich auch für das Verhalten in einem Strafverfahren. Immer wieder änderte der Beschuldigte seine Aussagen je nach dem Stand des Verfahrens so ab, dass sie ihm möglichst dienlich waren.