Man müsse sie insofern als „overkill“ betrachten, als die Gewaltanwendung nicht mehr als zur Zielerreichung erforderlich eingestuft werden könne, sondern vielmehr unter dem Blickwinkel einzuordnen sei, die Ziel/-Tatverwirklichung auf eine für ihn subjektiv möglichst leichte Art zu erreichen. Zudem sei die Opferauswahl zufällig erfolgt, B.______ wählte die Tatorte lediglich nach der Durchführbarkeit der Taten hin aus. Von daher müssten ihm legalprognostisch insgesamt sehr belastende Faktoren konstatiert werden.