Die Gewaltanwendung habe für B.______ einen integralen Bestandteil (sei es als mögliche Handlungsoption bei einem potentiellen Widerstand, sei es als vorbeugend signalisierte Situationskontrolle) dargestellt, zu deren Anwendung auch keine inneren Widerstände überwunden werden musste. Das einmal erreichte Gewaltniveau hielt B.______ und er habe keine Bedenken ob dieser Gewaltanwendung erkennen lassen. Man müsse sie insofern als „overkill“ betrachten, als die Gewaltanwendung nicht mehr als zur Zielerreichung erforderlich eingestuft werden könne, sondern vielmehr unter dem Blickwinkel einzuordnen sei, die Ziel/-Tatverwirklichung auf eine für ihn subjektiv möglichst leichte Art zu erreichen.