Man dürfe aber aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Taten nicht sogleich auf ein starres und rigides Verhaltensmuster unabhängig von situativen Gegebenheiten schliessen. Es gelte gesamthaft festzustellen, dass bei B.______ auf der Basis der vorliegenden Informationen und anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Dennoch könne man über gewisse auffällige Persönlichkeitszüge nicht hinwegsehen. Es sind dies ein starkes Kontrollbemühen und eine verinnerlichte Gewaltanwendungsbereitschaft im Sinne einer Verinnerlichung derselben als Mittel zur Durchsetzung seiner Person.