Am unteren Ende des Spektrum bleibt es bei den gesetzlich festgelegten Mindeststrafen, da keine Strafmilderungsgründe vorliegen. 4. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Beweggründe und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (Art. 47 StGB). 5. In persönlicher Hinsicht ist vom Beschuldigten bekannt, dass er am [...] in [...] geboren wurde, Während der ersten sechs Lebensjahre wuchs er ohne seinen Vater nur bei seiner Mutter in der Region Tatarstan auf;