34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB), da bei der Geldstrafe mit den angedrohten 360 Tagessätzen bereits das gesetzliche Maximum i.S.v. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB erreicht ist. Dasselbe gilt für die Freiheitsstrafe, bei der mit der Obergrenze der Lebenslänglichkeit offenkundig ebenfalls das Maximum erreicht ist (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Am unteren Ende des Spektrum bleibt es bei den gesetzlich festgelegten Mindeststrafen, da keine Strafmilderungsgründe vorliegen.